BSG - Beschluss vom 07.11.2018
B 5 R 206/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4335/16
SG Freiburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 3207/15

Gewährung einer großen WitwenrenteAnnahme einer VersorgungseheAusschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu den Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands

BSG, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen B 5 R 206/18 B

DRsp Nr. 2018/18740

Gewährung einer großen Witwenrente Annahme einer Versorgungsehe Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu den Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands

1. Tatsachengerichte sind verpflichtet, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a SGB VI umfassend aufzuklären.2. Ob besondere (innere und äußere) Umstände im Sinne des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist anhand aller Ermittlungsmöglichkeiten zu prüfen.3. Insbesondere ist zu ermitteln, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 103;

Gründe: