BSG - Beschluss vom 29.09.2021
B 5 R 186/21 B
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 205/19
SG München, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1370/18

Gewährung einer HinterbliebenenrenteVoraussetzungen einer VersorgungseheGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 186/21 B

DRsp Nr. 2021/16589

Gewährung einer Hinterbliebenenrente Voraussetzungen einer Versorgungsehe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, die die Beklagte wegen des Vorliegens einer Versorgungsehe ablehnte (Bescheid vom 5.10.2017 idF des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2018). Die Klage ist ebenso erfolglos geblieben wie die Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Nach den Umständen des Falles sei die Vermutung nicht widerlegt, dass die nur drei Tage vor dem Versterben der Versicherten geschlossene Ehe nicht überwiegend der Versorgung des Klägers gedient habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 24.3.2021 hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG), eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht.

II