BSG - Beschluss vom 20.12.2021
B 5 R 129/21 B
Normen:
FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 552/19
SG Münster, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 10/19

Gewährung einer höheren RenteBerufliche Tätigkeit in der ehemaligen SowjetunionGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 129/21 B

DRsp Nr. 2022/2555

Gewährung einer höheren Rente Berufliche Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Gewährung einer höheren Rente.