Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 7.793,75 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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