FG Nürnberg - Urteil vom 30.11.2017
6 K 821/17
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5;

Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für ein Fahrzeug zur Durchführung von Fahrten in den Bereichen Krankentransporte sowie für die Beförderung von Behinderten

FG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 6 K 821/17

DRsp Nr. 2019/865

Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für ein Fahrzeug zur Durchführung von Fahrten in den Bereichen Krankentransporte sowie für die Beförderung von Behinderten

Tenor

1.

Der KFZ-Steuerbescheid vom 29.12.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Fahrzeug ab 07.11.2016 von der KFZ-Steuer zu befreien.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob für ein Fahrzeug des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu gewähren ist.

Der Kläger beantragte für sein am 07.11.2016 zugelassenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K am 28.11.2016 "ab sofort" die Gewährung einer Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Im Zug des Verwaltungsverfahrens bestätigte er, dass das KFZ ausschließlich für Fahrten in den Bereichen Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung sowie Beförderung von Behinderten eingesetzt werde und legte Bilder des Fahrzeugs vor, auf denen auf allen Seiten des Fahrzeugs der Schriftzug P mit dem entsprechenden Symbol sowie auf der Rückseite des Fahrzeugs auf der rechten Tür ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol zu sehen ist.