LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2023
L 9 R 2627/20
Normen:
SGB VI § 101; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2778/19

Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Konkreter Zusammenhang zwischen dem Leiden und einer Erwerbsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen L 9 R 2627/20

DRsp Nr. 2024/1433

Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Konkreter Zusammenhang zwischen dem Leiden und einer Erwerbsunfähigkeit

1. Eine hochgradige Sehbehinderung stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordert. 2. Eine Tätigkeit auf einem spezifisch (seh)behindertengerecht ausgestatteten Arbeitplatz stellt keine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes dar. 3. Solange eine solche Tätigkeit ausgeübt wird und ausgeübt werden kann, besteht (gleichwohl) keine Erwerbsunfähigkeit. Ist eine solche Arbeitsmöglichkeit konkret nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang vorhanden, tritt insoweit Erwerbsminderung ein (im Anschluss an BSG, Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 56/95 -, juris Rn. 20).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 101; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.