VG Cottbus, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 914/11
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 32.15
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Feuerwehrbeamten im Schichtdienst; Abweichung der Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien; Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schichtarbeit als abschließende Regelung;
BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 C 36.16
DRsp Nr. 2018/446
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Feuerwehrbeamten im Schichtdienst; Abweichung der Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien; Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schichtarbeit als abschließende Regelung;
1. Es bleibt offen, ob unter "Tarifvertrag" und "Vereinbarung zwischen Sozialpartnern" i.S.v. Art. 18 Unterabs. 1 und Art. 19 der RL 2003/88/EG, durch die abweichende Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen werden können, allein entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien - in Abgrenzung zu solchen mit Betriebs- und Personalräten - zu verstehen sind.2. Die in § 21 BbgAZVPFJ 2009 getroffene (auf § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG BB beruhende) Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, steht als abschließende Regelung i.S.v. § 62 Abs. 6 Satz 2 PersVG BB einer abweichenden Regelung durch eine Dienstvereinbarung eines (kommunalen) Dienstherrn mit einem bei diesem gebildeten Personalrat entgegen.
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