Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 8. September 2015 und 27. September 2016 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 € zu gewähren.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 (Streitzeitraum) ein Anspruch auf Differenzkindergeld zusteht.
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