FG Münster - Beschluss vom 01.10.2015
7 V 2897/15 AO
Normen:
AO § 224 Abs. 4 S. 1;

Gewährung von Vollstreckungsschutz gegenüber einer fälligen Einkommensteuervorauszahlung

FG Münster, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 7 V 2897/15 AO

DRsp Nr. 2016/17719

Gewährung von Vollstreckungsschutz gegenüber einer fälligen Einkommensteuervorauszahlung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 224 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob den Antragstellern Vollstreckungsschutz zu gewähren ist.

Die Antragsteller wollten am 09.09.2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner in Höhe von 140.000 € in den Räumen des Finanzamts B-Stadt durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter des Antragsgegners lehnten die Annahme des Bargeldes mit dem Hinweis, dass die Kasse des Finanzamts geschlossen sei, ab.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in Dortmund einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners.

Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom 10.09.2015 unter Verweis auf § 224 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ab. Aus der AO gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in Dortmund stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar.