FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.1996
XIII 135/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Gewerbebetrieb; Eigenständigkeit; Wirtschaftseinheit; Massagepraxis; Saunabetrieb - Einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen XIII 135/91

DRsp Nr. 2004/803

Gewerbebetrieb; Eigenständigkeit; Wirtschaftseinheit; Massagepraxis; Saunabetrieb - Einheitlicher Gewerbebetrieb

1. Ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, beurteilt sich danach, ob die Betriebe wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch selbstständig sind. 2. Die Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebs erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit. Die Betriebe müssen nebeneinander am Wirtschaftleben teilnehmen. Werden Aktivitäten gebündelt, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben. 3. Bei einer Massagepraxis und einem Saunabetrieb mit nur einem Empfangsraum für beide Geschäftsbereiche, bei dem die Kunden vom Massage- zum Saunabetrieb und umgekehrt wechseln können, ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen.

Am 15. Oktober 1983 wurde von den Klägern R und H die Firma R und H GbR gegründet.

Gegenstand des Unternehmens war eine Massagepraxis und ein Saunabetrieb.