FG Münster - Urteil vom 07.12.2007
9 K 6262/04 G,F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 10a ;
Fundstellen:
DB 2008, 1350
EFG 2008, 715

Gewerbeertrag: Negative Hinzurechnung von Wertaufholungsbeträgen

FG Münster, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 9 K 6262/04 G,F

DRsp Nr. 2008/5024

Gewerbeertrag: Negative Hinzurechnung von Wertaufholungsbeträgen

Gewinnerhöhungen auf Grund gebotener Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt, wenn sich die Teilwertabschreibung im Erhebungszeitraum durch Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 10a GewStG gewerbesteuerlich nicht ertragsmindernd ausgewirkt hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 10a ;

Tatbestand:

Streitig ist die gewerbesteuerliche Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung.

Die am 29.10.1998 gegründete Klägerin (Klin.) erwarb am gleichen Tage sämtliche Anteile an der mit einem Stammkapital von 50.000,- DM ausgestatteten T GmbH (GmbH) zu einem Kaufpreis von 1.067.000,- DM. Übertragungsstichtag war der 01.09.1998.

Die GmbH hatte in der Vergangenheit die von ihr erzielten Gewinne in erheblichem Umfang thesauriert. Am 08.12.1998 beschloss die Klin. als nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.220.354,- DM.