FG Hessen - Urteil vom 27.11.2003
8 K 2392/02
Normen:
GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 469

Gewerbeertrag; Verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalrückzahlung; EK 04; Gesellschaftsanteil - Kürzung des Gewerbeertrags bei Gewinnen aus Beteiligungen

FG Hessen, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 8 K 2392/02

DRsp Nr. 2004/9596

Gewerbeertrag; Verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalrückzahlung; EK 04; Gesellschaftsanteil - Kürzung des Gewerbeertrags bei Gewinnen aus Beteiligungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalrückzahlung darstellen und für die EK 04 als verwendet gilt, sind als "Gewinne aus Anteilen" i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG anzusehen, die den Gewerbeertrag mindern.

Normenkette:

GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zum Konzern der A Holding AG. Ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100 % von dem Gesellschafter W gehalten. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, die seit 1992 im Handelsregister eingetragen ist, ist die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten und die Beteiligung an Immobilien. Zu ihrem Betriebsvermögen gehören 100 % der Anteile der Firma GRW; der Buchwert der Anteile zum 01.01.1993 betrug 1,-- DM. Bei der GRW handelt es sich um eine in eine Kapitalgesellschaft umgewandelte VEB, die die Klägerin mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1991 von der Treuhandanstalt gekauft hat. Zum Betriebsvermögen der GRW gehörten Grundstücke, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 mit ca. xx Mio. DM angesetzt und in 1991 auf einen Teilwert von xx Mio. DM abgeschrieben worden waren.