FG Hamburg - Beschluss vom 14.12.1997
II 393/97
Fundstellen:
EFG 1998, 579

Gewerbekapitalsteuer-Vorauszahlungen 1998: Kosten

FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.1997 - Aktenzeichen II 393/97

DRsp Nr. 2001/2834

Gewerbekapitalsteuer-Vorauszahlungen 1998: Kosten

Die Kosten für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gewerbekapitals im Gewerbesteuer-Meßbescheid 1998 trägt der Steuerpflichtige, wenn das Finanzamt unmittelbar nach Gesetzesänderung dem Einspruch abgeholfen hat.

Gründe:

A.

Streitig sind die Kosten nach Teilerledigung des Antrags vom 26. September 1997 auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids vom 29. Juli 1997 betreffend Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen.

Den gleichzeitig mit dem Einspruch gegen den Bescheid am 5. August 1997 beim Antragsgegner (Finanzamt - FA -) eingegangenen AdV-Antrag vom 30. Juli 1997 lehnte das FA am 25. August 1997 unter Hinweis darauf ab, dass die Gewerbesteuer in den alten Bundesländern erst ab 1998 nur noch nach dem Gewerbeertrag und nicht mehr nach dem Gewerbekapital berechnet werde.

Das zwischenzeitliche Gesetzgebungsverfahren wurde durch die Gesetze vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl I 1997, 2470 - ausgegeben am 24. Oktober 1997 -) und vom 23. Oktober 1997 zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BGBl. I 1997, 2590, 2592 - ausgegeben am 31. Oktober 1997 -) abgeschlossen.