A.
Streitig sind die Kosten nach Teilerledigung des Antrags vom 26. September 1997 auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids vom 29. Juli 1997 betreffend Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen.
Den gleichzeitig mit dem Einspruch gegen den Bescheid am 5. August 1997 beim Antragsgegner (Finanzamt - FA -) eingegangenen AdV-Antrag vom 30. Juli 1997 lehnte das FA am 25. August 1997 unter Hinweis darauf ab, dass die Gewerbesteuer in den alten Bundesländern erst ab 1998 nur noch nach dem Gewerbeertrag und nicht mehr nach dem Gewerbekapital berechnet werde.
Das zwischenzeitliche Gesetzgebungsverfahren wurde durch die Gesetze vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl I 1997, 2470 - ausgegeben am 24. Oktober 1997 -) und vom 23. Oktober 1997 zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BGBl. I 1997, 2590, 2592 - ausgegeben am 31. Oktober 1997 -) abgeschlossen.
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