Für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschriften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsunternehmen streng voneinander zu trennen. Daraus folgt, daß die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG nur die das Alten- und Pflegeheim betreibende GmbH (= Betriebsunternehmen), nicht aber das Besitzunternehmen in Anspruch nehmen kann.
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