BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 5/02
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 924
BFH/NV 2004, 730
BFHE 204, 471
BStBl II 2004, 464
DB 2004, 1021
DStR 2004, 719
GmbHR 2004, 685
NZG 2004, 1080
NZG 2005, 364
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2822/00

Gewerbesteuer bei gewerblicher Prägung

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 5/02

DRsp Nr. 2004/5548

Gewerbesteuer bei gewerblicher Prägung

»1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. 2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. 3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich geprägte GmbH und Co. KG, wurde 1993 errichtet. Im Rahmen der Gründung brachte die Kommanditistin ihren (vermieteten) Grundbesitz in A ein. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes, insbesondere in A, B-Straße, sowie der Erwerb, das Bebauen, Vermieten und jede andere Nutzung von gewerblichen Immobilien.