BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 99/01
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 7 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1315
BB 2004, 706
BFH/NV 2004, 733
BFHE 204, 294
BStBl II 2004, 519
DB 2004, 685
DStRE 2004, 527
ZfIR 2004, 436
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2947/98

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Deponien

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 99/01

DRsp Nr. 2004/4202

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Deponien

»Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.«

Normenkette:

GewStG (1991) § 8 Nr. 7 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, aus der sie im Jahre 2000 im Wege einer formwechselnden Umwandlung hervorgegangen ist. Die GmbH unterhielt in den Streitjahren 1991 bis 1996 u.a. einen Betrieb zur Gewinnung von Sand und Kies sowie Deponiebetriebe.