FG Hamburg - Urteil vom 20.11.2014
3 K 99/14
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; 2. Halbsatz; HGB § 1 Abs. 1; HGB § 238 Abs. 1 Satz 1; HGB § 241a;

Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 3 K 99/14

DRsp Nr. 2015/1023

Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb

1. Behandelt das Finanzamt zwei Kioskbetriebe als einheitlichen Gewerbebetrieb und erlässt nur einen Gewerbesteuermessbescheid, kann der Inhaber der Kioske hiergegen nur einmal Einspruch einlegen und Klage erheben mit der Begründung, der Steuergegenstand sei unrichtig bestimmt. 2. Zwei Kioske, die auf S-Bahnhöfen betrieben werden, die an derselben S-Bahnlinie unmittelbar hintereinander liegen, bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine vollständige Trennung besteht. 3. Werden Arbeitnehmer in beiden Kiosken eingesetzt und Waren einheitlich beschafft, liegt eine organisatorische Verflechtung vor. Eine finanzielle Verflechtung besteht, sofern Kosten für Arbeitnehmer oder Betriebsmittel, die in beiden Geschäften eingesetzt werden, nur von einem "Betrieb" getragen werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; 2. Halbsatz; HGB § 1 Abs. 1; HGB § 238 Abs. 1 Satz 1; HGB § 241a;

Tatbestand:

A.

Der Kläger betreibt auf den an der S-Bahnlinie ... unmittelbar hintereinander liegenden S-Bahnhöfen A und B jeweils einen Kiosk (Kiosk B im Folgenden als Kiosk 1 bezeichnet und Kiosk A als Kiosk 2).

I.