FG Hamburg - Urteil vom 23.12.2014
6 K 295/13
Normen:
FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 90 Abs. 2; GewSt § 2; EStG § 15;
Fundstellen:
BB 2015, 790

Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Abgrenzung Liebhaberei - gewerbliche Tätigkeit bei einer Kunstagentur

FG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 295/13

DRsp Nr. 2015/5944

Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Abgrenzung Liebhaberei - gewerbliche Tätigkeit bei einer Kunstagentur

Wird bei einer dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeit in der Totalperiode ein Totalgewinn erzielt, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Als Zeitraum ist der gesamte Zeitraum der Betätigung zu sehen, d. h. ab Gründung bis tatsächlicher Aufgabe.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 90 Abs. 2; GewSt § 2; EStG § 15;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind für den Veranlagungszeitraum 2002 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des ... Ehemannes der Klägerin streitig.

Der Ehemann der Klägerin betrieb in den Jahren 1992 bis 2001 die Agentur "XX" in A. In den Jahren 1992 bis 1997 erzielte er ausschließlich Verluste, insgesamt 51.044,31 Euro. Aufgrund dessen hatte der Beklagte erhebliche Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht und stufte die Tätigkeit als Liebhaberei ein. Ab 1998 wurden dann erstmals positive gewerbliche Einkünfte erzielt.

Der Ehemann der Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten die Aufgabe des Gewerbebetriebes zum ... 2001, betrieb diese Agentur in reduziertem Umfang weiter bis ... 2006. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der reduzierten Agenturtätigkeit erklärte er nicht mehr.