BFH - Urteil vom 19.12.2019
III R 39/17
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f; SortSchG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 739
BStBl II 2020, 397
DB 2020, 1207
DStR 2020, 1186
DStRE 2020, 759
DStZ 2020, 508
FR 2020, 703
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2554/15

Gewerbesteuerliche Behandlung von Lizenzzahlungen für die Überlassung von Sortenschutzrechten

BFH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen III R 39/17

DRsp Nr. 2020/7397

Gewerbesteuerliche Behandlung von Lizenzzahlungen für die Überlassung von Sortenschutzrechten

1. § 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor. 2. Bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller handelt es sich nicht um eine sog. Vertriebslizenz i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f., Klammerzusatz Alt. 3 GewStG. Denn der Saatguthersteller nutzt die Lizenz zur Herstellung von Vermehrungsmaterial für den Verkauf. Dieses Recht wird nicht unverändert an die Landwirte weitergegeben, da diese im Gegensatz zum Saatguthersteller nicht befugt sind, Vermehrungsmaterial zu erzeugen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 – 13 K 2554/15 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.