FG Münster - Urteil vom 03.11.2021
13 K 1122/19 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d)-e);

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei Fachmessen im Jahr 2016

FG Münster, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 13 K 1122/19 G

DRsp Nr. 2021/18864

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei Fachmessen im Jahr 2016

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid vom 19.7.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2019 wird in der Weise geändert, dass bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die bislang erfassten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter in Höhe von X € um einen Betrag von X € vermindert werden. Der Beklagte hat den festzusetzenden Betrag zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d)-e);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei Fachmessen im Streitjahr 2016.