FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2007
6 K 350/04
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ;

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 350/04

DRsp Nr. 2008/3993

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

1. Unterhält ein Betrieb Kontokorrentkredite und Eurokredite bei vier Kreditinstituten, so können diese als einheitliche Schuld zu behandeln sein, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen (hier: einen Sicherheiten-Poolvertrag) zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme von Krediten in der benötigten Größenordnung und die längerfristigen Nutzung der Kreditmittel sichert. 2. Kontokorrentschulden sind keine sog. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmer ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung sehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.1980, IV R 81/77, BStBl. II 1981, 223).

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Eurokrediten und Kontokorrentkrediten als Dauerschulden (für 1997) bzw. den daraus resultierenden Zinsen als Dauerschuldzinsen (für 1997 und 1998).