BFH - Urteil vom 20.12.2017
I R 98/15
Normen:
AO § 10, § 12 Satz 1, Satz 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2, § 9 Nr. 3 Satz 1; LStDV § 1 Abs. 1, Abs. 2; OECD-MustAbk Art. 17;
Fundstellen:
BFHE 260, 169
NZG 2018, 1400
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2552/11

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen eines Fußballschiedsrichters

BFH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen I R 98/15

DRsp Nr. 2018/2861

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen eines Fußballschiedsrichters

1. Fußballschiedsrichter sind selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. 2. Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte. 3. Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014 1 K 2552/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 10, § 12 Satz 1, Satz 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2, § 9 Nr. 3 Satz 1; LStDV § 1 Abs. 1, Abs. 2; OECD-MustAbk Art. 17;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. Spiele im Rahmen einer von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeisterschaft sowie —jeweils von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführt— der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup.