FG Münster - Urteil vom 30.11.2005
1 K 6112/02 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 585

Gewerbesteuerpflicht eines Architekten als Generalplaner

FG Münster, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 6112/02 G

DRsp Nr. 2006/11765

Gewerbesteuerpflicht eines Architekten als Generalplaner

Ist der Architekt der Art nach z.T. wie ein Bauunternehmer tätig, führt dies zu gewerblichen Einkünften.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht des Klägers für die Streitjahre 1996 bis 1999.

Der Kläger ist Diplomingenieur und als Architekt tätig. Nach einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 1984 bis 1986 hatte der Beklagte die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als selbständig qualifiziert. In diesen Jahren war der Kläger auch Anteilseigner der D GmbH gewesen. Nach der Liquidation dieser GmbH meldete er am 19.12.1989 bei der Stadt H eine gewerbliche Tätigkeit an. Dabei bezeichnete er diese Tätigkeit als Erstellung von teil- und schlüsselfertigen Gebäuden sowie die Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen.

Der Kläger ermittelte für die Jahre 1988 bis 1993 die Einkünfte als Architekt von denen aus Baubetreuungstätigkeit getrennt. Für das Jahr 1989 gab der Kläger eine Gewerbesteuererklärung ab, für die Jahre 1990 und 1991 wurden Gewerbesteuermessbeträge aufgrund nicht abgegebener Gewerbesteuererklärungen geschätzt. Für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung wurde ein Gewerbesteuermeßbetrag 1993 festgesetzt.