BFH - Beschluss vom 21.12.2004
I R 107/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 246 Abs. 1 § 247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 756
BFH/NV 2005, 773
BFHE 208, 288
BStBl II 2005, 490
DB 2005, 752
DStR 2005, 592
GmbHR 2004, 567
NJW-RR 2005, 980
NZG 2006, 119
Steuertelex 2005, 198
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 257/1999

Gewerbesteuerumlage im Organkreis nur bei zivilrechtlicher Verpflichtung

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen I R 107/03

DRsp Nr. 2005/4458

Gewerbesteuerumlage im Organkreis nur bei zivilrechtlicher Verpflichtung

»Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 246 Abs. 1 § 247 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen), Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, waren ab 1993 als Organgesellschaften mit dem Beigeladenen --dieser als Organträger-- im Rahmen eines gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses verbunden. Ab 1995 bestand zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beigeladenen ein Gewinnabführungsvertrag mit der Folge einer auch körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2 wurde zum 31. Dezember 1995 auf den Beigeladenen übertragen.