OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2017
4 B 1308/17
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 4255/17

Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund von erheblichen Steuerschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 1308/17

DRsp Nr. 2017/17211

Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund von erheblichen Steuerschulden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 14745/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.8.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,