OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2017
4 B 1352/17
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; AO § 220; AO § 361;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 4077/17

Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 1352/17

DRsp Nr. 2017/17295

Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerschulden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; AO § 220; AO § 361;

[Gründe]

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 14270/17 (VG Düsseldorf) gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 13.7.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,