BFH - Urteil vom 17.12.1998
IV R 47/97
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 10a S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 574
BFH/NV 1999, 878
BFHE 187, 409
BStBl II 1999, 303
DB 1999, 942
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gewerbeverlust i.S. des § 10 a GewStG a.F.

BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IV R 47/97

DRsp Nr. 1999/3455

Gewerbeverlust i.S. des § 10 a GewStG a.F.

»Weist das FG die Klage gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid betreffend einen Erhebungszeitraum vor 1990 mit der Begründung ab, daß die geltend gemachten Verlustvorträge nach § 10a GewStG a.F. nicht bestehen, so kann der Steuerpflichtige aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils in einem späteren Erhebungszeitraum nicht Verlustvorträge aus denselben Gründen geltend machen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).«

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 10a S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Bauträger- und Baubetreuungsgesellschaft, die den Erwerb eines Grundstücks in B für noch zu suchende Interessenten mit Kredit finanziert hatte. Aus einem Teilverkauf des Grundstücks erzielte Erlöse wurden nicht vollständig zur Tilgung des Anschaffungskredits verwendet.