Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste aus einem Wertpapierhandel als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind.
Der Kläger (Kl.) ist ... und betreibt im eigenen Zweifamilienhaus eine ... . Er ist außerdem Doktor der Wirtschaftswissenschaften. Den Titel hatte er von der ... und ... Universität A, an der er sich im Jahre 1988 an der Fakultät für Management-Wissenschaften (Fächer: Marketing und Public Relations) zwecks Erwerbs des Doktortitels eingeschrieben hatte, im Mai 1990 erworben.
In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kläger außer seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie aus Kapitalvermögen auch gewerbliche Einkünfte aus einem Wertpapierhandel geltend. Die Verluste hieraus hatte er gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt ermittelt:
1990 1991
Wertpapier-Erlöse 1,11y DM 0,96x DM
./.Wertpapier-Einkäufe 1,49y DM 2,66x DM
./.Zinsen 0,62x DM 0,79x DM
./.sonst. Kosten 2,73z DM 0,96z DM
5.62x DM 2,56x DM
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