BFH - Urteil vom 11.08.2021
I R 38/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 445
BFH/NV 2022, 334
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1543/16

Gewerbliche Einkünfte eines KreditinstitutsErträge aus StreubesitzbeteiligungErträge aus Anteilsscheinen an einem InvestmentfondsDividendenerträge eines Fonds aus dem Vorjahr

BFH, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen I R 38/19

DRsp Nr. 2022/3041

Gewerbliche Einkünfte eines Kreditinstituts Erträge aus Streubesitzbeteiligung Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentfonds Dividendenerträge eines Fonds aus dem Vorjahr

NV: Die Ausschüttungen eines Wertpapierfonds (Erträge aus Streubesitzbeteiligung) unterlagen im Erhebungszeitraum 2002 beim Anteilsscheininhaber der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auch insoweit, als sie auf Dividendenerträgen des Fonds beruhen, die dieser im Erhebungszeitraum 2001 aus seiner Beteiligung an Körperschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vereinnahmt hatte. Verfassungs- und Unionsrecht stehen dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.06.2019 – 6 K 1543/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut, das seine gewerblichen Einkünfte durch Bilanzierung ermittelt.