FG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2001
1 K 455/98 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 125 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 123 Abs. 1 ; HGB § 170 ; HGB § 109 ; HGB § 108 Abs. 2 ;

Gewerbliche Prägung einer landwirtschaftliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft; Begriff der Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG; Bloße Dokumentation der Geschäftsführerbestellung im Protokoll der Gesellschafterversammlung ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages; Steuerrechtliche Wirksamkeit einer rückwirkenden Geschäftsführerbestellung; Eintragungspflicht des Kommanditisten als Geschäftsführer; Gewerbesteuermeßbetrag und gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 1992 und 1993

FG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 455/98 G

DRsp Nr. 2002/3333

Gewerbliche Prägung einer landwirtschaftliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft; Begriff der Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG; Bloße Dokumentation der Geschäftsführerbestellung im Protokoll der Gesellschafterversammlung ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages; Steuerrechtliche Wirksamkeit einer rückwirkenden Geschäftsführerbestellung; Eintragungspflicht des Kommanditisten als Geschäftsführer; Gewerbesteuermeßbetrag und gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 1992 und 1993

1. Für eine Geschäftsführungsbefugnis i. S. der Geprägetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG reicht eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche organschaftliche Befugnis im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander aus, so dass ein Kommanditist, zwar nach § 170 HGB nicht Vertreter, wohl aber Geschäftsführer der KG sein kann.