BVerfG - Beschluß vom 26.10.2004
2 BvR 246/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 259
DStRE 2005, 877
NZG 2005, 92
WM 2004, 2364
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 67/96
FG Düsseldorf, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4520/92

Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach Betriebsaufspaltung

BVerfG, Beschluß vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 246/98

DRsp Nr. 2004/17625

Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach Betriebsaufspaltung

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeiten einer OHG oder einer anderen Personengesellschaft einheitlich als Gewerbebetrieb zu behandeln sind, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und die bewerbliche Tätigkeit die übrigen Tätigkeiten infiziert (sog. Abfärbewirkung)nicht für Einzelunternehmer gilt, bei denen trennbare unterschiedliche Einkunftsarten auch grundsätzlich getrennt zu ermitteln sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, also Einkünfte aus einem gewerblich betriebenen Unternehmen erzielt.