Streitig ist, ob die Treuhandtätigkeit einer aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gewerblichen Einkünften führt.
A war in den Streitjahren Treuhandkommanditist mehrerer geschlossener Immobilienfonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.
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