I.
Streitig ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater und betreibt in München unter der Bezeichnung "..." ein Einzelunternehmen. Nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) erzielt er daraus gewerbliche Einkünfte. Mit Schreiben vom 30. August 1999 forderte das FA den Kl u.a. zur Abgabe von Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1997 auf. Dieser lehnte das Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke mit Schreiben vom 1. September 1999 ab, weil er als Unternehmensberater freiberuflich tätig sei, somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG erziele und folglich nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Er verwies insoweit sinngemäß auf den bereits bei der Einkommensteuer 1997 geführten Schriftverkehr in dieser Sache.
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