BFH - Urteil vom 17.12.2003
XI R 22/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1629
DStRE 2004, 1274
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 777/98

Gewerblicher Grundstückshandel - weniger als vier Objekte

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen XI R 22/02

DRsp Nr. 2004/14420

Gewerblicher Grundstückshandel - weniger als vier Objekte

1. Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Betätigung.2. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten ist auf eine gewerbliche Tätigkeit zu schließen, wenn das oder die Grundstücke bereits vor ihrer Bebauung veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden in den Streitjahren 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten als ...-Arbeiter bzw. als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 1991 erwarben die Kläger zusammen mit der Mutter der Klägerin das unbebaute Grundstück A, und bebauten es mit zwei Doppelhaushälften; die Kläger bezogen die eine, die Mutter der Klägerin die andere Hälfte. Nach Teilungserklärung veräußerten sie die beiden Grundstückshälften durch Vertrag vom 29. Dezember 1995. Die Kläger nutzten das Haus noch bis zum 26. Oktober 1996.

In den Streitjahren 1993 und 1994 erwarben und veräußerten die Kläger nach Bebauung jeweils drei Immobilien. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäfte:

1. Kläger

Objekt Anschaffung a) Bebauung Veräußerung am DM Selbstnutzung

b) Baubeginn a) Vertrag

b) Übergang

B-Straße 1 23.3.93; a) ja a) 4.6. u. 30.4.93 267 500; nein