BFH - Urteil vom 05.12.2002
IV R 58/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 588

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV R 58/01

DRsp Nr. 2003/5255

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Zu den Anforderungen an einen gewerblichen Grundstückshandel.2. Geringfügige Überschreitungen der 5-Jahres-Frist beeinträchtigen noch nicht ohne Weiteres den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf von mindestens 4 Objekten. Objekte, die nach mehr als 5 Jahren seit Anschaffung oder Errichtung veräußert werden, bleiben deshalb nicht generell außer Betracht.3. Zeitpunkt und Anzahl der von einem Stpfl. veräußerten Objekte sind Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben gemeinsam mit der beigeladenen Ehefrau des Klägers zu 1 (Beigeladene) im September 1983 das bebaute Grundstück B-Straße in einem Sanierungsgebiet von X zum Preis von 225 000 DM. Miteigentümer wurden der Kläger zu 1 und die Beigeladene zu je 1/4 und der Kläger zu 2 zur Hälfte. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger weitgehend mit Kredit. Nach einer im Oktober 1986 abgeschlossenen Sanierung zu Kosten von rd. 958 366 DM, zu denen die Stadt einen Zuschuss von 397 509 DM leistete, wurden die entstandenen fünf Wohnungen zunächst vermietet. Im Oktober 1991 erfolgte eine Aufteilung in fünf Eigentumswohnungen, die anschließend wie folgt veräußert wurden:

Kaufvertrag vom Wohnung Kaufpreis