FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2010
16 K 4489/08 E,G
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 1; EStG § 6 b; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7;

Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft; Gewerblicher Grundstückshandel; Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft; Wertsteigerung; Bauvoranfrage; Vorbescheid; Künftige Bebauung; Buchwert

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 16 K 4489/08 E,G

DRsp Nr. 2010/20784

Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft; Gewerblicher Grundstückshandel; Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft; Wertsteigerung; Bauvoranfrage; Vorbescheid; Künftige Bebauung; Buchwert

1. Grundstücksveräußerungen überschreiten den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. 2. Dies ist zu bejahen, wenn der Landwirt über einen Architekten mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks und der Erlangung einer gesicherten Rechtsposition im Interesse künftiger Erwerber eine Bauvoranfrage stellt, mit der die Art. und Weise sowie die Lage der zur Genehmigung angefragten Bebauung im unbeplanten Innenbereich (6 Häuser) konkret dargestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302). 3. Steuerrechtlich ist der damit erwirkte Vorbescheid wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss genommen wird.