BFH - Urteil vom 09.12.2002
VIII R 40/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2726
BFHE 201, 180
DB 2003, 700
DStR 2003, 539
NZG 2003, 934
ZNotP 2003, 268
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6361/99

Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

BFH, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 40/01

DRsp Nr. 2003/4082

Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

»Eine Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung ihres Vermögens ist und die Eigentümerin von sechs Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden, wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an eine Erwerberin veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu veräußernden Grundbesitz von der Käuferin ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie waren Gesellschafter einer mit notariellem Vertrag vom 23. April 1982 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). An der GbR war der Kläger zu 90 v.H. und die Klägerin zu 10 v.H. beteiligt. Der Kläger war zur Vertretung der GbR allein berechtigt. Gegenstand der Gesellschaft waren der Erwerb und die Verwaltung von Grundeigentum und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.