FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1999
10 K 639/93 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsvermögen/Privatvermögen; Einkommensteuer 1984, 1986 bis 1988 - Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen bei gewerblichem

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 10 K 639/93 E

DRsp Nr. 2001/1615

Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsvermögen/Privatvermögen; Einkommensteuer 1984, 1986 bis 1988 - Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen bei gewerblichem

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bei einem gewerblichen Grundstückshändler ist die Möglickeit der Feststellung einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht hinsichtlich der einzelnen Objekte. Entsprechend der erklärten Absicht des Steuerpflichtigen seit 12 Jahren vermietete Eigentumswohnungen sind daher auch dann dem Privatvermögen zuzurechnen, wenn sie in bautechnischem Zusammenhang mit zum Verkauf vorgesehenen Wohnungen errichtet wurden und die Mietverträge jederzeit kündbar waren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

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