Streitig ist, ob die Klägerin den Bau und die Veräußerung von drei Eigentumswohnungen im Rahmen ihres Gewerbebetriebs oder als private Vermögensverwaltung ausgeübt hat. Darüber hinaus ist die Höhe des Gewinns aus dieser Tätigkeit streitig.
Die Klägerin hat mit Bescheid vom 11. September 1989 vom Landratsamt nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) die Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen u. a. über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume sowie Darlehen erhalten. Ihren Gewerbebetrieb meldete sie zum 1. Oktober 1989 an und beschrieb ihre Tätigkeit mit "Ausübung eines Gewerbes als Vermittler, Bauträger, Baubetreuer i.S.d. § ". In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 ff. gab sie ihre Tätigkeit als "Schlüsselfertiges Bauen" an.
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