1. Es handelt sich grundsätzlich um einen Akt der privaten Vermögensverwaltung, wenn ein Mietwohngrundstück 20 Jahre nach Anschaffung in acht Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und diese anschließend veräußert werden.2. Die maßgebenden Tätigkeiten eines gewerblichen Grundstückshandels (z.B. Ankauf, Bebauung, Verkauf) müssen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.3. In die für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Gesamtbetrachtung sind solche Verkäufe nicht mit einzubeziehen, die für sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind.4. Der steuerrechtlich neutrale Verkauf von Eigentumswohnungen aus einem größeren zur Vermietung errichteten Gebäude wird nicht dadurch rückwirkend im steuerrechtlichen Sinne gewerblich, daß der Verkäufer zwei Jahre später in ganz anderem Zusammenhang einen gewerblichen Grundstückshandel aufnimmt.
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