Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten sich 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, die im November 1988 zum Preis von 155 000 DM das Grundstück A-Straße von der Stadt B erwarb und die Verpflichtung einging, das aufstehende Gebäude zu sanieren. Beide Kläger waren zugleich an Unternehmen der Baubranche beteiligt. Die Sanierung erfolgte in den Jahren 1990 und 1991, wofür die Kläger 837 000 DM aufwendeten. Die anfallenden Kosten wurden ebenso wie zuvor der Kaufpreis fremdfinanziert.
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