BFH - Urteil vom 05.12.2002
IV R 57/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 617
BFH/NV 2003, 552
BFHE 201, 169
BStBl II 2003, 291
DStR 2003, 409
NJW 2003, 1622
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2359/98

Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

BFH, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV R 57/01

DRsp Nr. 2003/3777

Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

»Veräußert der Steuerpflichtige Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude, so beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame Frist von fünf Jahren im Sinne der Drei-Objekt-Rechtsprechung mit Abschluss der Sanierungsarbeiten.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten sich 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, die im November 1988 zum Preis von 155 000 DM das Grundstück A-Straße von der Stadt B erwarb und die Verpflichtung einging, das aufstehende Gebäude zu sanieren. Beide Kläger waren zugleich an Unternehmen der Baubranche beteiligt. Die Sanierung erfolgte in den Jahren 1990 und 1991, wofür die Kläger 837 000 DM aufwendeten. Die anfallenden Kosten wurden ebenso wie zuvor der Kaufpreis fremdfinanziert.