Streitig ist, ob ein sogenannter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Der Kläger ist Fliesenlegermeister. Sein früheres Fliesenhandelseinzelunternehmen hat er seit 1982 an die Firma A. GmbH & Co KG verpachtet, bei der er leitender Angestellter ist. Außerdem betreibt er eine sonstige Vermögensberatung und Vermögensverwaltung als Einzelunternehmen.
Im Rahmen einer für die Jahre 1989 bis 1993 durchgeführten Außenprüfung sah der Betriebsprüfer und ihm folgend das Finanzamt in den Veräußerungen von zwei Grundstücken einen gewerblichen Grundstückshandel. Im einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge:
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