Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten
BFH, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen X R 53/01
DRsp Nr. 2003/10560
Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten
1. Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels.2. Der sog. 3-Objekt-Grenze kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu; auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Trotz Überschreitens der 3-Objekt-Grenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen.3. Objekt i.S.d. Rspr. zum gewerblichen Grundstückshandel ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbstständig veräußert und genutzt werden kann.4. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb oder Errichtung des Gebäudes und Verkauf des Grundstücks wird i.d.R. angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Kauf oder Errichtung einerseits und dem Verkauf der Objekte andererseits nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Dieser 5-Jahres-Zeitraumes ist keine starre Grenze sondern ein Beweisanzeichen für den Erwerb oder die Bebauung in Veräußerungsabsicht, das durch andere Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden kann. Maßgebend ist das Gesamtbild, wobei eine geringfügige Überschreitung noch nicht ohne Weiteres den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf beeinträchtigt.
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