BGH - Urteil vom 29.02.1988
StbSt(R) 1/87
Normen:
StBerG § 57 Abs. 2, 4 Nr. 1 ; WohnungsgemeinnützigkeitsGWohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) idF v. 29.02.1940, RGBl. I 438 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 232
MDR 1988, 792
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens

BGH, Urteil vom 29.02.1988 - Aktenzeichen StbSt(R) 1/87

DRsp Nr. 1997/3010

Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens

»Die Anerkennung einer Genossenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen steht der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ihrer Organmitglieder nicht entgegen.«

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 2, 4 Nr. 1 ; WohnungsgemeinnützigkeitsGWohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) idF v. 29.02.1940, RGBl. I 438 § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.