FG Köln - Urteil vom 21.10.1999
7 K 1520/88
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Gewerblichkeit eines selbständigen EDV-Beraters

FG Köln, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 7 K 1520/88

DRsp Nr. 2005/6199

Gewerblichkeit eines selbständigen EDV-Beraters

1. Für die einer Katalogtätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche, ingenieurähnliche Tätigkeit genügt nicht die Fähigkeit, auf dem Gebiet der Systemsoftware tätig zu sein. 2. Der Nachweis der Ingenieurähnlichkeit anhand der eigenen Berufstätigkeit setzt voraus, dass die angeführten Arbeiten einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und diese den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1983 bis 1985 als selbständiger EDV-Berater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.