FG Sachsen - Urteil vom 22.11.2005
2 K 2853/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 6 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a ; AO § 352 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 965

Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als laufender statt als Aufgabegewinn; Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem Gewerbesteuermessbescheid

FG Sachsen, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 2853/03

DRsp Nr. 2008/4587

Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als laufender statt als Aufgabegewinn; Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem Gewerbesteuermessbescheid

1. Veräußert eine einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende GbR, deren Tätigkeit auf die Verwaltung, Vermittlung und den Vertrieb von Immobilien gerichtet ist, Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen über - nicht im Eigentum stehende - Grundstücksobjekte kurze Zeit vor der Erklärung der Betriebsaufgabe, sind diese Erlöse ebenso wie die Gewinne aus der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke als laufender - und nicht als tarifbegünstigter - Gewinn zu besteuern, wenn sich die Veräußerungen als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen und die Erlöse nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstanden sind. 2. Im Prozess wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft allein die vom Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.