FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2009
7 K 523/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; DBACH Art. 7 Abs. 7 iVm Abs. 1 S. 2; DBACH Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1103

Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer GmbH mit Sitz in der Schweiz nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 523/07

DRsp Nr. 2010/8693

Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer GmbH mit Sitz in der Schweiz nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen

1. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz tritt die Steuerfreistellung nicht ein, wenn es sich um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen handelt und diese Einkünfte in der Schweiz nicht nach Art. 7 besteuert werden. 2. Da es sich bei diesen Beteiligungserträgen abkommenrechtlich um Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz handelt und die Schweiz in den Streitjahren keine Unternehmensgewinne besteuert hat, unterliegen diese Einkünfte gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung. Diese Vorschrift weist das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte der Bundesrepublik zu.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; DBACH Art. 7 Abs. 7 iVm Abs. 1 S. 2; DBACH Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer GmbH mit Sitz in der Schweiz von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind.

Die verheirateten und im Bundesgebiet ansässigen Kläger wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.