BFH - Urteil vom 17.11.1998
VIII R 24/98
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 708
BStBl II 1999, 223
DB 1999, 567
DStZ 1999, 298
GmbHR 1999, 304
NZG 1999, 466
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

BFH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen VIII R 24/98

DRsp Nr. 1999/2471

Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

»Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH sind diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 30. April 1974 VIII R 123/73, BFHE 112, 355, BStBl II 1974, 541).«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger ist am Stammkapital der GmbH mit 96,43 v.H. und die Klägerin mit 3,57 v.H. beteiligt. In der Gesellschafterversammlung vom 30. November 1990 beschlossen die Kläger, aus dem Gewinn des Jahres 1989 Dividenden, fällig am 10. Januar 1991, auszuschütten. Der Gesellschaftsvertrag enthält zur Fälligkeit von Ausschüttungen keine Regelung. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Februar 1991 mit der Kapitalertragsteueranmeldung der GmbH vorgelegt. Eine Kopie der Niederschrift ging als Kontrollmaterial im Juni 1993 in dem Veranlagungsbezirk ein, in dem die Kläger einkommensteuerlich geführt werden.