Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger ist am Stammkapital der GmbH mit 96,43 v.H. und die Klägerin mit 3,57 v.H. beteiligt. In der Gesellschafterversammlung vom 30. November 1990 beschlossen die Kläger, aus dem Gewinn des Jahres 1989 Dividenden, fällig am 10. Januar 1991, auszuschütten. Der Gesellschaftsvertrag enthält zur Fälligkeit von Ausschüttungen keine Regelung. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Februar 1991 mit der Kapitalertragsteueranmeldung der GmbH vorgelegt. Eine Kopie der Niederschrift ging als Kontrollmaterial im Juni 1993 in dem Veranlagungsbezirk ein, in dem die Kläger einkommensteuerlich geführt werden.
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