BGH - Beschluß vom 06.07.2004
5 StR 333/03
Normen:
AO § 370 ; KStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 106
wistra 2004, 467
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.03.2003

Gewinnermittlung bei einer GmbH; Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gewinnermittlung

BGH, Beschluß vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 5 StR 333/03

DRsp Nr. 2004/13123

Gewinnermittlung bei einer GmbH; Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gewinnermittlung

1. Die für die Ermittlung der Körperschaftssteuerschuld maßgeblich Gewinnermittlung richtet sich bei einer GmbH nach § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG; Berechnungsgrundlage ist daher der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des maßgeblichen Wirtschaftsjahres im Vergleich zu dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.2. Zur Ermittlung und Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinnermittlung und der Feststellung der Körperschaftssteuerschuld.

Normenkette:

AO § 370 ; KStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten L hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.