Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel
BFH, vom 01.10.1996 - Aktenzeichen VIII R 40/94
DRsp Nr. 1997/8159
Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel
1. Bei einem minderkaufmännisch ausgeübten Grundstückshandel kann der Steuerpflichtige den Gewinn nur durch Einnahme-Überschuß-Rechnung ermitteln, wenn er sein Wahlrecht zu Beginn des Ermittlungszeitraums ausgeübt hat. Nur die Offenlegung/Mitteilung dieser Wahl kann später bei Abgabe der Steuererklärung oder noch im Klageverfahren erfolgen.2. Die Ausübung des Wahlrechts setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige bewußt ist, nicht nur generell steuerpflichtige, sondern gewerbliche Einkünfte zu erzielen, die zu den sog. Gewinneinkünften gehören. Die Ausübung der Wahl setzt den Willen und das Bewußtsein voraus, überhaupt eine Wahl zu treffen.
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